Tipp zum Reiserecht   von Hans-Peter Kaiser,

Geraer Reiseunternehmer und langjähriges Mitglied im Rechtsausschuss des Bundesverbandes der Mittelständischen Reisebüros.
       
       
       
Heute: "Aufgepasst vor langen Fingern" 09.07.2002

Längst hat sich herumgesprochen, wie unverzichtbar Reiseversicherungen sind und dabei ist nicht nur die klassische Rücktrittskostenversicherung als ein Muss anzusehen.
Immer größeren Stellenwert nimmt auch die Versicherung des Reisegepäcks ein.
Zwar gehen die meisten Verbraucher zunächst recht in der Annahme, dass die z.B. Airline für aufgegebenes Gepäck haftet, richtig ist jedoch, dass der gegeben Falles Schadensersatz aber nur gewogen wird.
Das heißt die Erstattung verlorengegangenen Fluggepäcks erfolgt abhängig des Gewichts in Form einer Pauschale pro Kilogramm.
Und dieser Ersatz deckt bei heutigen Neuanschaffungspreisen in der Regel kaum mehr als den Koffer selbst, so dass eine Versicherung immer zu empfehlen ist.
Ob auf dem Flughafen, vor dem Hotel, am Pool oder im Verkehrsmittel gilt die Pflicht des Einzelnen, Verluste und Diebstähle zu verhindern.
  Gerade beim Diebstahl von Wertgegenständen zeigen sich die Versicherer oft kleinlich.
Vor dem Landgericht Saarbrücken ( Az. 3 AS 83/99) klagte ein Bahnreisender, weil die Versicherung den Ersatz seines Notebooks verweigerte, welches aus seinem Abteil gestohlen wurde, während er die Zugtoilette benutzte.
Die Klage wurde zurückgewiesen, da der Betroffene seiner Sorgfaltspflicht nicht entsprach.
Er hätte - konkret gesprochen - das kostenintensive Gerät in Gewahrsam nehmen und mitführen müssen.
Auch eine wertvolle Kamera, die während eines z.B. langen Nachtfluges aus dem Bordgepäck abhanden kommt, muss nicht durch die Versicherung erstattet werden.
Das Landgericht Köln ( Az. 19 C 578/00) hielt es für durchaus zumutbar, dass der Bestohlene nach der Landung hätte zunächst kontrollieren können, ob der Fotoapparat noch im Handgepäck bzw. an seinem Platz war.